02 Brandschutz

Nutzen Sie die Expertise unserer Fachkräfte

Externer Brandschutzbeauftragter

Obwohl es in Deutschland keine bundesweit einheitliche Verpflichtung zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten gibt, können die Bundesländer in ihren jeweiligen Bauvorschriften oder Sonderbauverordnungen die Ernennung eines Brandschutzbeauftragten vorschreiben. Diese Anforderung betrifft etwa Verkaufsstätten mit einer Fläche von mehr als 2.000 Quadratmetern. Auch Krankenhäuser oder größere Industriebauten müssen in der Regel einen Brandschutzbeauftragten bereitstellen. Ansonsten können auch Sonderbauten von dieser Verpflichtung betroffen sein, wenn die zuständige Baubehörde im Einzelfall entsprechende Anforderungen stellt.

Zusätzlich lassen sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, § 5) Anforderungen zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ableiten. Arbeitgeber sind demnach verpflichtet, Gefährdungen zu identifizieren. Wenn beispielsweise bei der Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes ein erhöhtes Brandrisiko festgestellt wird, werden entsprechende Empfehlungen ausgesprochen. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.2) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bieten Hinweise darauf, welche Betriebe besonders betroffen sein könnten.

Ein wesentlicher Anstoß zur Forderung eines Brandschutzbeauftragten im Unternehmen kommt auch von den Sachversicherern, die in ihren Vorgaben oft die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten vorgeben.

Brandschutzbeauftragte sind somit die zentralen Ansprechpersonen für alle Brandschutzfragen im Betrieb. Sie beraten und unterstützen den Unternehmer in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes sowie im betrieblichen Notfallmanagement. Folgende Aufgaben können wir für Sie komplett oder in Teilprojekten übernehmen:

  • Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung
  • Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
  • Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
  • Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen
  • Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel
  • Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
  • Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken
  • Planen, Organisieren und Durchführen von Räumungsübungen
  • Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen
  • Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen
  • Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz
  • Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem Urteil 10 A 363/86 vom 11.12.1987 treffend festgestellt:

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.

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